Die Bürger können in Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Als Ideengeber, in der Ausarbeitung von Konzepten, in der Priorisierung der Umsetzung bis hin zur Bewertung des Erfolgs von Maßnahmen und Projekten. 

Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen und damit Orientierung geben. Bei kommunalen Unternehmen, z.B. Stadtwerke, bestimmt der Stadt- oder Gemeinderat die Geschäftspolitik mit. Impulse dazu können Bürgerinnen und Bürger über Gespräche mit der lokalen Politik, über Bürgeranträge und Bürgerbegehren geben.

Über eine eigene Wohnungsbaugesellschaft, in Wolfratshausen die StäWo, kann die Kommune günstigen Wohnraum schaffen und zukunftsweisende Konzepte verwirklichen.

Bürgerbeteiligung

Der „formale“ Weg ist die direkte Demokratie und gesetzlich verankerte Beteiligungsprozesse, wie Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Der „informelle“ Weg geht hier weiter und umfasst verschiedene dialogorientierte, beratende Verfahren, bei denen Bürgerinnen und Bürger zur Meinungsbildung oder Entscheidungsfindung zusammenkommen. 

Worum es geht ist, dass die Bürgerschaft und Entscheidungsträgerinnen und -träger frühzeitig über einen politischen Prozess ins Gespräch kommen, Argumente austauschen und im Idealfall zu einer gemeinschaftlichen Entscheidung finden. So etwas fand bei der Umgestaltung der Altstadt in Wolfratshausen bereits schon einmal statt. Viele Gemeinden nutzen dies aber auch, um den Weg zur Klimaneutralität und ihre Klimaschutzkonzepte abzustimmen. Orte wie Eberbach, Brunnthal und viele andere gehen dies mit ein bis zwei Mal stattfindenden Klima-Workshops an. Andere Städte wie Penzberg nutzen hierfür einen Klimarat mit Vertretern der Bürgerschaft. Die Stadt Tübingen bewertet die Akzeptanz von Klimaschutzmaßnahmen mit Hilfe einer Befragung in einer BürgerApp.

Informelle Beteiligungsverfahren und direkte Demokratie unterstützen und ergänzen so die repräsentative Demokratie in Form des Stadtrats. 

Örtliche Bauvorschriften

In den Kommunen gibt es einiges an Gestaltungsspielraum. Auf Basis der Bayerischen Bauordnung, Art. 81 können Kommunen über Ortssatzungen regeln:

  • Begrünung von Gebäudefassaden und Dächern
  • Anzahl pro Wohneinheit und Gestaltung von Stellplätzen für KFZ und Fahrräder (z.B. wasserdurchlässiger Belag, Unterbrechung durch Bepflanzung), inkl. Einbeziehung von E-Ladestationen (z.B. Anzahl, Ausstattung, auch E-Bike-Ladestationen, evtl. mit Servicefunktion)
  • Freiflächengestaltung (z.B. Verbot von Steingärten ohne Versickerungsmöglichkeit, Vorgabe Begrünung)
  • Einfriedungs-Gestaltung (z.B. Vorgabe dauerhafte Begrünung)
  • Baumschutzverordnung

Über Bebauungspläne/Bauleitverfahren können Kommunen zusätzlich festlegen:

  • Anteil Grünfläche an Baugrundstücken
  • Dichte und Höhe der Bebauung
  • Anzahl und Qualität der Bepflanzung der Grünflächen (z.B. heimische Sträucher und Bäume)
  • Anteil versickerungsfähige Fläche an befestigten Flächen (z.B. 30% bei Stellplätzen, Einfahrten)
  • Dachneigung und Dachausrichtung für Solarnutzung
  • Ausgestaltung des Straßenbegleitgrüns und der Grünanlagen 

Laut eines Rechtsgutachtens, welches einige Städte schon genutzt haben, kann man mit Bezug auf das Baugesetzbuch (BauGB) §9 noch zusätzliche Punkte festlegen, wie “…technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. “

  • Anteil der geeigneten     Dachfläche, die für PV und/oder thermische Solaranlage genutzt werden muss
       
  • Anteil von E-Ladestationen bei Parkplätzen

Beispielsweise hat Erlangen mit Bezug auf § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB bei Baugebieten, die nicht im Eigentum der Stadt sind, die Installation von Photovoltaikanlagen unter Beachtung des Abwägungsgebots, der örtlichen Situation, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Bebauungsplan festgelegt (Quelle).                

Städtebauliche Verträge in Bauleitverfahren

Kommunen können über städtebauliche Verträge in Bauleitverfahren für eigene Grundstücke zusätzlich festschreiben:

  • Solarpflicht auf Dächern (PV oder PV/thermische Solaranlage)
  • Anschlusspflicht ans Wärmenetz (Fernwärme oder Quartierswärme)
  • Vorgabe CO2-freie Heizungssysteme (z.B. Wärmepumpen) oder CO2-neutrale Heizungssysteme (z.B. Hackschnitzel, Pellets)
  • Vorgabe Strombezug/Wärmebezug aus erneuerbaren Energien
  • Wärmedämmstandard der Gebäude (z.B. Passivhaus)
  • Vorgabe von Regenwassernutzung für sanitäre Anlagen
  • Vorgabe von Dachbegrünung            
  • Abgabe von Flächen für Wege und Straßen

Diese Punkte sind Verhandlungssache bei städtebaulichen Verträgen mit privaten Grundstücksbesitzern in Bauleitverfahren.

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